Satzung der "Stiftung Sporthilfe Rheinland-Pfalz"
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Sporthilfe Rheinland-Pfalz“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Mainz.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports und insbesondere des
Spitzensports in Rheinland-Pfalz.
(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch
1 die Unterstützung von Vereinen und Verbänden, die den Spitzensport
fördern,
2 die Gewährung von Hilfen an Spitzensportlerinnen und
Spitzensportlern,
3 die Unterstützung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der
Spitzensportlerinnen und Spitzensportler,
4 die Hilfestellung bei sozialen Härten, die durch die Ausübung des
Spitzensports entstanden sind,
5 die Unterstützung des Olympiastützpunktes Rheinland-Pfalz/Saarland,
sowie
sowie
6 sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für
den Spitzensport in Rheinland-Pfalz.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der
Stiftung besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1 dem Grundstockvermögen in Höhe von 100.000,-- DM (= € 51.100)
sowie
sowie
2 Zustiftungen zum Stiftungsvermögen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und
nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung möglichst
ertragreich anzulegen.
(3) Die Stiftung verwirklicht ihre Ziele
1 durch Erträge des Stiftungsvermögens sowie
2 durch Spenden und sonstige Zuwendungen, soweit diese nicht
ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen.
(4) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften dürfen Stiftungsmittel auch dem
Vermögen der Stiftung zugeführt werden.
§ 5 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 6 Stiftungsrat
(1) Dem Stiftungsrat gehören an,
1 der/die für den Sport zuständige Minister oder Ministerin des
Landes Rheinland-Pfalz oder ein/eine von ihm/ihr benannte/r
Stellvertreter/In,
2 zwei Vertreter des Landessportbundes Rheinland-Pfalz, die durch
das Präsidium des Landessportbundes Rheinland-Pfalz berufen
werden,
3 zwei Mitglieder des Kuratoriums, die durch den Vorstand entsendet
werden,
4 ein Vertreter des Behinderten- und Rehabilitationssport- Verbandes
Rheinland-Pfalz,
5 ein Athletenvertreter, der durch den Präsidialausschusses
Leistungssport entsendet wird,
6 ein Vertreter des Kuratoriums Sportwissenschaft des
Landessportbundes Rheinland-Pfalz.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen
stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates, mit Ausnahme der unter § 6.1.1
genannten Person sind für eine Amtszeit von 4 Jahren entsandt.
Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtsperiode aus,
stellt die entsendende Organisation für den Rest der Amtszeit eine
Ersatzperson.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin
oder des Sitzungsleiters. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates
können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
Die § 7.5. und § 13.1. bleiben davon unberührt.
(5) Sitzungen des Stiftungsrates sind bei Bedarf – mindestens jedoch einmal
jährlich – durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens drei Wochen anzuberaumen. Mit der
Einladung sind die Mitglieder des Stiftungsrats über die Tagesordnung
und die entsprechenden Sitzungsunterlagen zu unterrichten.
(6) Die Sitzungen werden geleitet von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall von deren/dessen Stellvertreter-/in.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates
Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere
1 die Beratung des Stiftungsvorstands in grundsätzlichen
Angelegenheiten,
2 die Entgegennahme der und Beschlussfassung über die
Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und
des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes,
3 die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan,
4 die Entlastung des Stiftungsvorstands und des Geschäftsführers,
5 die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer
2/3- Mehrheit,
6 die Auflösung der Stiftung gem. § 13.1.
§ 8 Stiftungsvorstand
(1) Dem Stiftungsvorstand gehören vier Personen an.
1 zwei Vertreter des Landessportbundes Rheinland-Pfalz,
2 ein Vertreter von Lotto Rheinland-Pfalz,
3 der Vizepräsident Leistungssport des Landesportbundes
Rheinland-Pfalz.
Die Vertreter werden jeweils für eine Amtszeit von 4 Jahren entsendet.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus,
so entsendet die jeweilige Einrichtung für den Rest der Amtszeit ein
Ersatzmitglied.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen
stellvertretenden Vorsitzenden und eine Schatzmeisterin oder einen
Schatzmeister.
(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
Einzelheiten regelt die allgemeine Geschäfts- und Finanzordnung
des Vorstandes.
(4) Die Stiftung wird nach außen vertreten durch die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die Stellvertreterin
oder den Stellvertreter.
(5) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder des Organs anwesend ist.
(6) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden und abstimmenden Sitzungsteilnehmer gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/ des
Sitzungsleiters.
(7) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes können
Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
(8) Sitzungen des Stiftungsvorstands sind bei Bedarf - mindestens jedoch
zweimal jährlich - durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden unter
Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen einzuberufen.
Mit der Einladung werden die Tagesordnung und ggf. entsprechende
Anlagen versandt. Soweit mindestens drei Mitglieder dies beantragen,
ist unverzüglich unter Wahrung der Einladungsfrist eine Sitzung des
Stiftungsvorstandes einzuberufen.
(9) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden geleitet von der Vorsitzenden/
dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren/dessen Stellvertreter/-in.
(10) Der Stiftungsvorstand kann zur Vergabe der Finanzmittel Ausschüsse
einsetzen.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes gehören insbesondere
1 die Erstellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes sowie
des Haushaltsnachweises,
2 die Erstellung der Jahresrechnung einschließlich der
Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des
Stiftungszweckes,
3 die Vergabe von Mitteln der Stiftung nach Maßgabe der Satzung und
der Finanzordnung entsprechend der Beschlüsse des Vorstandes,
4 die Berufung der Kuratoriumsmitglieder,
5 die Einsetzung von Ausschüssen.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Stiftungsvorstand eine
Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
§ 10 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.
Es berät und unterstützt die Sporthilfe.
(2) Der Vorstand entsendet zwei Vertreter aus dem Kuratorium in den
Stiftungsrat.
§ 11 Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung
(1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Die Prüfung der Jahresrechnung und die bestimmungsgemäße Verwendung
der Mittel im jeweiligen Geschäftsjahr erfolgt durch die Rechnungsprüfer des
Landessportbundes Rheinland-Pfalz und / oder durch einen vereidigten
Buch- oder Wirtschaftsprüfer.
§ 12 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden
Stiftungsrechtes.
§ 13 Auflösung, Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung der Stiftung bedarf einer 4/5 - Mehrheit der Mitglieder des
Stiftungsrates.
(2) Im Falle einer Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an den
Landessportbund Rheinland-Pfalz, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zweck zu verwenden hat.