§ 1 // Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Sporthilfe Rheinland-Pfalz/Saarland“.
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Sitz der Stiftung ist Mainz.
§ 2 // Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports und insbesondere des Spitzensports in Rheinland-Pfalz und im Saarland.
- Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch
- die Unterstützung von Vereinen und Verbänden, die den Spitzensport fördern,
- die Gewährung von Hilfen an Spitzensportlerinnen und Spitzensportler,
- die Unterstützung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler,
- die Hilfestellung bei sozialen Härten, die durch die Ausübung des Spitzensports entstanden sind,
- die Unterstützung des Olympiastützpunktes Rheinland-Pfalz/Saarland, sowie
- sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Spitzensport in Rheinland-Pfalz und im Saarland.
- Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.
§ 3 // Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 // Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel
- Das Vermögen der Stiftung besteht aus
- dem Grundstockvermögen in Höhe von 100.000,-- DM (= € 51.100) sowie
- Zustiftungen zum Stiftungsvermögen.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung möglichst ertragreich anzulegen.
- Die Stiftung verwirklicht ihre Ziele
- durch Erträge des Stiftungsvermögens sowie
- durch Spenden und sonstige Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen.
- Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften dürfen Stiftungsmittel auch dem Vermögen der Stiftung zugeführt werden.
§ 5 // Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 6 // Stiftungsrat
- Dem Stiftungsrat gehören an
- die für den Sport zuständigen Ministerinnen oder Minister der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland oder jeweils von ihnen benannte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
- je zwei Vertreter der beiden Landessportverbände,
- drei Mitglieder des Kuratoriums.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates, mit Ausnahme der unter § 6.1.1. genannten Personen sind für eine Amtszeit von zwei Jahren entsandt. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, stellt die entsendende Organisation für den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Die §§ 7.5. und 13.1. bleiben davon unberührt. - Sitzungen des Stiftungsrates sind bei Bedarf – mindestens jedoch einmal jährlich – durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen anzuberaumen. Mit der Einladung sind die Mitglieder des Stiftungsrats über die Tagesordnung und die entsprechenden Sitzungsunterlagen zu unterrichten.
- Die Sitzungen werden geleitet von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren/dessen Stellvertreter-/in.
§ 7 // Aufgaben des Stiftungsrates
Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere
- die Beratung des Stiftungsvorstands in grundsätzlichen Angelegenheiten,
- die Entgegennahme der und Beschlussfassung über die Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes,
- die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan,
- die Entlastung des Stiftungsvorstands und des Geschäftsführers,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer 2/3- Mehrheit,
- die Auflösung der Stiftung gem. § 13.1.
§ 8 // Stiftungsvorstand
- Der Stiftungsvorstand besteht aus acht Personen. Der Landessportbund Rheinland-Pfalz und der Landessportverband für das Saarland entsenden jeweils vier Personen für eine Amtszeit von zwei Jahren.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so entsendet der entsprechende Landessportverband für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. - Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und eine Schatzmeisterin oder einen Schatzmeister.
- Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Einzelheiten regelt die allgemeine Geschäfts- und Finanzordnung des Vorstandes.
- Die Stiftung wird nach außen vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
- Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Organs anwesend ist.
- Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Sitzungsteilnehmer gefasst. Bei Stimm- gleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/ des Sitzungsleiters.
- Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
- Sitzungen des Stiftungsvorstands sind bei Bedarf - mindestens jedoch zweimal jährlich - durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Mit der Einladung werden die Tagesordnung und ggf. entsprechende Anlagen versandt. Soweit mindestens drei Mitglieder dies beantragen, ist unverzüglich unter Wahrung der Einladungsfrist eine Sitzung des Stiftungsvorstandes einzuberufen.
- Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden geleitet von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren/dessen Stellvertreter/-in.
- Der Stiftungsvorstand kann zur Vergabe der Finanzmittel Ausschüsse einsetzen.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
- Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes gehören insbesondere
- die Erstellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes sowie des Haushaltsnachweises,
- die Erstellung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes,
- die Vergabe von Mitteln der Stiftung nach Maßgabe der Satzung und der Finanzordnung entsprechend der Beschlüsse des Vorstandes,
- die Berufung der Kuratoriumsmitglieder,
- die Einsetzung von Ausschüssen.
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Stiftungsvorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
§ 10 // Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Es berät und unterstützt die Sporthilfe.
- Das Kuratorium benennt und entsendet aus seiner Mitte drei Personen als Mitglieder in den Stiftungsrat.
§ 11 // Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung
- Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
- Die Prüfung der Jahresrechnung und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel im jeweiligen Geschäftsjahr erfolgt durch die Rechnungsprüfer des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und des Landessportverbandes für das Saarland und / oder durch einen vereidigten Buch- oder Wirtschaftsprüfer.
§ 12 // Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.
§ 13 // Auflösung, Anfallberechtigung
- Die Auflösung der Stiftung bedarf einer 4/5 - Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates.
- Im Falle einer Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen entsprechend den geleisteten Anteilen an den Landessportbund Rheinland-Pfalz und den Landessportverband für das Saarland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Mainz, den 29.04.2011